BGH Beschluss v. - IX ZA 9/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Celle, 5 U 90/09 vom LG Lüneburg, 9 O 76/06 vom

Gründe

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1.

Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Unzulässigkeit der Leistungsklage ausgegangen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit nicht mehr im Wege der Leistungsklage verfolgt werden (BGHZ 154, 358, 360; 167, 178, 182 Rn. 8; , WM 2004, 295, 298; v. - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675; BAG ZIP 2002, 628, 629 f). Eine entsprechende Leistungsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (BGHZ 154, 358, 360; Uhlenbruck/Ries, InsO 13. Aufl. § 208 Rn. 26; HmbKomm-InsO/Weitzmann, InsO 3. Aufl. § 208 Rn. 13; Graf-Schlicker/Riedel, InsO 2. Aufl. § 210 Rn. 1). Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht für eine Rechtsprechungsänderung kein Grund.

2.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beschluss der Gläubigerversammlung vom sei unbestimmt, beruht auf einer einzelfallbezogenen Würdigung des Tatrichters. Sie wirft keine Fragestellungen grundsätzlicher Bedeutung auf.

Fundstelle(n):
PAAAD-47298