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FG München Urteil v. - 15 K 298/07

Gesetze: FördGG § 4 Abs. 2 AO§ 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO§ 177 Abs. 1 AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Bindung an die Ausübung des Wahlrechts aus § 4 FördGG nach Eintritt der Bestandskraft

Kein Wiederaufleben des Wahlrechts nach Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO

Wahlrecht nach § 4 FördGG kein materieller Fehler nach 177 AO

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO eröffnet nicht die Möglichkeit, die steuerrechtliche Wirkung von Wahlrechten, die nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, nach Eintritt dieses Zeitpunkts zu beseitigen.

2. Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht auf Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 FördGG ausgeübt und ist er nachfolgend durch den Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und nicht mehr änderbar veranlagt worden, ist er an das einmal ausgeübte Wahlrecht gebunden ist. Dieses lebt nicht dadurch wieder auf, dass der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO wegen eines Grundlagenbescheids geändert wird.

3. Bei der Ausübung eines Wahlrechts aus § 4 FördGG handelt es sich nicht um einen materiellen Fehler, der nach § 177 Abs. 1 AO korrigiert werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
IAAAD-47244

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FG München, Urteil v. 29.10.2009 - 15 K 298/07

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