Bestandskraft des einer Steuernachforderung zugrunde liegenden Bescheids keine Voraussetzung für Aufrechnung des Finanzamts
gegen ein Steuerguthaben
Leitsatz
1. Das Finanzamt darf eine Steuernachforderung auch dann gegen einen Steuererstattungsanspruch des Steuerpflichtigen aufrechnen,
wenn das Rechtsbehelfsverfahren gegen den der Steuernachforderung zugrunde liegenden Steuerbescheid noch nicht abgeschlossen
ist; Voraussetzung für eine Aufrechnung ist insoweit nicht die Bestandskraft des Steuerbescheids, sondern nur die Fälligkeit
des Steuernachforderung.
2. Im Klageverfahren wegen der Zulässigkeit der Aufrechnung muss die Frage, ob die Steuernachforderung des Finanzamts materiell-rechtmäßig
ist, nicht mehr geprüft werden, wenn der betreffende Steuerbescheid zwischenzeitlich durch Abweisung der Nichtzulassungsbeschwerde
bestandskräftig geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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