Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung: Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung einer Gläubigerbeeinträchtigung
Gesetze: § 295 InsO, § 296 Abs 1 S 1 InsO, § 296 Abs 1 S 2 InsO, § 296 Abs 1 S 3 InsO
Instanzenzug: LG Verden Az: 3a T 210/09 Beschlussvorgehend AG Syke Az: 15 IK 34/03 Beschluss
Gründe
I.
1In dem auf Eigenantrag am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde diesem mit Beschluss vom die Restschuldbefreiung angekündigt. Am hob das Insolvenzgericht das Verfahren auf. In der Wohlverhaltensphase war der Schuldner bis zum als angestellter Programmierer beschäftigt. Nach einer sich anschließenden Arbeitslosigkeit nahm er am eine selbständige Tätigkeit auf, die bis zum von der Bundesagentur für Arbeit bezuschusst wurde. Nach einem Bericht des Treuhänders vom führte der Schuldner nach Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit keine Zahlungen an diesen ab. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht beantragte die weitere Beteiligte zu 1 am , dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
2Das die Restschuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung dieser Beschlüsse.
II.
3Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 6, 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückweisung des Gläubigerantrags.
4Der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Antrag eines Gläubigers gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht worden sind. Der Gläubiger muss in seinem Antrag sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 207, 322, 323 Rn. 5; v. - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434 Rn. 3; v. - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9). Der erforderliche Sachvortrag und die Glaubhaftmachung können zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf den Bericht des Treuhänders erfolgen ( aaO Rn. 10). Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders seinerseits den genannten Anforderungen genügt.
5Vorliegend ergibt sich aus dem Bericht des Treuhänders nicht, dass der Schuldner durch die Nichtabführung von Beträgen die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Der Treuhänder teilt lediglich mit, den Schuldner auf seine Obliegenheiten aus § 295 InsO hingewiesen und von diesem keine Zahlungen erhalten zu haben. Um einen zulässigen Versagungsantrag zu stellen, hätte die Beteiligte zu 1 darlegen und glaubhaft machen müssen, dass der Schuldner während seiner selbständigen Tätigkeit als abhängig Beschäftigter Einkünfte erzielt hätte, die zu einer zumindest teilweisen Befriedigung der Insolvenzgläubiger hätten dienen können. Da die Beteiligte zu 1 dazu keinerlei Ausführungen gemacht hat, fehlt es an der Glaubhaftmachung einer gläubigerbeeinträchtigenden Obliegenheitsverletzung. Eine Versagung der Restschuldbefreiung hätte aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 1 nicht erfolgen dürfen. Auf die hypothetischen Erwägungen des Beschwerdegerichts kommt es nicht an.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
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NAAAD-46321