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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 363/07

Gesetze: VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7

Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Müssen Hühner der Unterposition 0207 1210 der Kombinierten Nomenklatur restlos gerupft sein oder dürfen dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften?

Fundstelle(n):
NAAAD-46240

Preis:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.05.2010 - 4 K 363/07

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