Keine Änderung der Grunderwerbsteuer bei Änderung des
Grundstückskaufvertrags (weniger Grundstücke) bei gleichem
Gesamtkaufpreis
Keine Verschiebung des Zeitpunkt der
Fälligkeit der Grunderwerbsteuer wegen nachträglicher Vereinbarung
aufschiebender Bedingungen
Leitsatz
1. Eine Änderung eines
Grundstückkaufvertrages dergestalt, dass einzelne Grundstücke nicht
mehr Gegenstand der Übertragung sein sollen, jedoch der Gesamtkaufpreis
unverändert bleibt, führt im Ergebnis nicht zu einer Änderung
der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
2. Eine Regelung, die die
Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung auf der einen und die Verpflichtung zur
Kaufpreiszahlung auf der anderen Seite von einem oder mehreren ungewissen
zukünftigen Ereignissen abhängig macht, ist als aufschiebende
Bedingung i. S. v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG anzusehen; sie schiebt damit
den Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuer hinaus.
3. Durch die nachträgliche
Vereinbarung einer solchen aufschiebenden Bedingung erlangt der
Veräußerer seine ursprüngliche Rechtstellung nicht
vollständig zurück. Daher führt dies nicht dazu, dass die
Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht festgesetzt oder die
bereits erfolgte Festsetzung wieder aufgehoben wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UVR 2010 S. 263 Nr. 9 EAAAD-46230
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 10.06.2010 - 8 K 1441/08
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