Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer KG durch die Komplementär-GmbH ist keine einheitliche Leistung
Haftungsübernahme als entgeltliche Leistung
Steuerbefreiung
Leitsatz
1. Dass entsprechend dem gesetzlichen Regelungsmodell Geschäftsführung und Haftungsübernahme bei einer GmbH & Co. KG von ein
und derselben juristischen Person (der Komplementär-GmbH) ausgeübt werden, ist keine ausreichende Grundlage, um eine einheitliche
Leistung zu bejahen, selbst wenn ein einheitliches Entgelt für Geschäftsführung und Haftungsübernahme vereinbart wurde.
2. Die Übernahme des Haftungsrisikos durch die Komplementär-GmbH gegenüber der KG ist eine steuerbare Leistung, wenn ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen den Haftungsvergütungen und der Übernahme des Haftungsrisikos besteht. Die Übernahme des Haftungsrisikos
ist jedoch nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1321 Nr. 21 GmbHR 2010 S. 948 Nr. 17 KÖSDI 2010 S. 17190 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2010 S. 3772 TAAAD-46225
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.05.2010 - 7 K 7183/06 B
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