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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 358/07 EFG 2010 S. 1911 Nr. 22

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1

Gewerbesteuerliche Dauerschuldzinsen bei Factoring

Leitsatz

  1. Zum Begriff der Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 GewStG.

  2. Dient ein Kredit der Beschaffung des eigentlichen Dauerbetriebskapitals, das dem Betrieb nach seiner Eigenart, seiner besonderen Anlage und seiner Gestaltung ständig zur Verfügung stehen muss, handelt es sich im Zweifel um eine Dauerschuld. Dies sind vor allem Kredite mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.

  3. Zwar sind Kontokorrentschulden regelmäßig Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs, indes können Verbindlichkeiten auch dann Dauerschulden sein, wenn sie in ein Kontokorrentverhältnis i. S. des § 355 HGB eingestellt werden.

  4. Das ist der Fall, wenn aus den Gesamtumständen der Kreditgewährung und der Kreditabwicklung gefolgert werden muss, dass trotz der gewählten äußeren Form des Kontokorrentverhältnisses dem Unternehmen ein bestimmter Mindestkredit dauerhaft gewidmet werden soll.

  5. Ob im Einzelfall die Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle oder eine Dauerschuld vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen.

  6. Ein Factoring-Vertrag, der sich nicht ausschließlich als Forderungsverkauf darstellt, sondern eine am Bedarf der Stpfl. ausgerichtete entgeltliche Vorfinanzierung beinhaltet, kann zu einer Dauerschuld führen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1383 Nr. 22
EFG 2010 S. 1911 Nr. 22
EStB 2011 S. 120 Nr. 3
MAAAD-46194

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 06.05.2010 - 11 K 358/07

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