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BGH 13.07.2010 , NWB 29/2010 S. 2287

Mietrecht | Keine Mitrechnung des Sonnabends bei Frist für Mietzinszahlungen

Bei der Berechnung der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats (§ 556b Abs. 1 BGB oder in Altverträgen bei vertraglicher Vereinbarung) ist der Sonnabend nicht mitzuzählen. Dies gilt im Interesse einheitlicher Handhabung unabhängig von der Zahlungsweise. Daher durfte den Mietern im Streitfall das Mietverhältnis nicht wegen verspäteter Zahlung gekündigt werden. Die auf Räumung gerichtete Klage wurde abgewiesen.

Anmerkung:

Allerdings können die Übermittlung und die Zustellung eines Kündigungsschreibens durch die Post (weiterhin) an einem Sonnabend erfolgen. Die mietrechtliche Kündigungsfrist (§ 573c Abs. 1 BGB) verlängert sich also im Gegensatz zur Zahlungsfrist in keinem Fall.

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