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Steuerliche Außenprüfung bei Beziehern von Überschusseinkünften
Erweiterte Außenprüfungsbefugnisse bei Spitzenverdienern
Eine der wenigen Regelungen des kontrovers diskutierten Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (im Folgenden: Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz) v. von praktischer Relevanz betrifft die erweiterten Außenprüfungsbefugnisse bei Spitzenverdienern mit positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr gem. § 193 Abs. 1 AO und die damit korrespondierende Aufbewahrungspflicht gem. § 147a AO. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine (derzeit nicht einforderbaren) erhöhten steuerlichen Mitwirkungspflichten in Bezug auf steuerlich relevante Beziehungen zu „nicht kooperierenden Jurisdiktionen” gem. § 90 Abs. 2 Satz 3 AO, bestehen auch unterhalb der Schwelle von mehr als 500.000 € erweiterte Außenprüfungsmöglichkeiten. Von den Neuregelungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes unberührt bleibt die unverändert fortbestehende Möglichkeit, unter den engeren Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO bei Beziehern von Überschusseinkünften eine Außenprüfung durchzuführen. Von diesem Instrument macht die Finanzverwaltung bei gut verdienenden Geschäftsführern und Vorständen häufiger als gelegentlich angenommen Gebrauch. Die Risiken solcher Verfahren liegen auf der Hand. Da sich die Prüf...