Ein Stpfl. wird in erster Linie durch den zu Grunde liegenden Steuerbescheid belastet, nicht zusätzlich oder gar allein durch
eine Einspruchsentscheidung.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist der ursprüngliche VA in Gestalt der Einspruchsentscheidung.
Für die gesetzliche Zwangsruhe des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kommt es weder darauf an, wie die Vorinstanz entschieden hat, noch
darauf, wie der BFH voraussichtlich entscheiden wird.
Die von der OFD vorgegebenen Musterschreiben und –entscheidungen zur Frage, ob ein Einspruchsverfahren ruht, genügen nicht
den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung i. S. des § 363 Abs. 2 Satz 4 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1571 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2010 S. 2686 TAAAD-45911
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.04.2010 - 2 K 77/09
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