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BGH 11.05.2010 VI ZR 252/08, NWB 28/2010 S. 2201

Arzthaftung | Unverbindliche Absprache sichert keinen bestimmten Operateur zu

Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des einheitlichen (sog. totalen) Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen und sich dies verbindlich zusagen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der gewünschte Krankenhausarzt in einem Vorgespräch erklärt, er werde die Operation, sofern möglich, selbst durchführen. Im Streitfall berief sich der Patient vergeblich auf diese Aussage, nachdem er infolge einer Knieoperation aufgrund der Verletzung eines Nervs nicht mehr normal gehen kann. Die missglückte Operation hatte zunächst ein Mediziner in der Facharztausbildung unter Aufsicht des Oberarztes ausgeführt, bevor dieser wegen Komplikationen übernahm. Die Klage auf Schmerze...

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