BFH Beschluss v. - VIII B 221/09

Übersehen einer nicht verschiebbaren Fortbildungsveranstaltung als erheblicher Grund für die Verlegung eines anberaumten Verhandlungstermins; zeitliche Zumutbarkeit der Glaubhaftmachung

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 227

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet.

2 Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger); die Sache wird deshalb unter Aufhebung des Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

3 1. Die Entscheidung des FG ohne die von den Klägern beantragte Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

4 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Gericht verpflichtet, anberaumte Verhandlungstermine zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen (BFH-Beschlüsse vom V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Zu den erheblichen Gründen gehören schon vor der Terminbekanntgabe geplante Urlaubsreisen (, juris), anderweitig wahrzunehmende Gerichtstermine (, BFH/NV 2004, 654, m.w.N.) oder Erkrankungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041, und vom I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697), wenn eine Vertretung nicht in Betracht kommt oder als nicht zumutbar erscheint (vgl. , juris; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz 4, m.w.N.).

5 b) Ob im Einzelfall solche Gründe für eine Terminsverlegung gegeben sind, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (, BFH/NV 2003, 178, m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Antrag —wie hier— erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird (, juris).

6 c) Hält das FG die Begründung für die Terminsverlegung nicht für ausreichend, muss es den Beteiligten aber regelmäßig zur Ergänzung seines Vortrags auffordern. Auch kann es verlangen, dass der Vortrag glaubhaft gemacht wird (§ 227 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom V B 9/91, BFH/NV 1993, 180, und vom IX B 83/06, BFH/NV 2007, 476).

7 aa) Dies gilt nicht nur, wenn der Antrag auf Terminsänderung mehrere Tage vor dem anberaumten Termin beim FG gestellt wird, sondern auch —wenngleich mit Einschränkungen— für Anträge „in letzter Minute” vor dem Termin, wie hier am Tag vor der anberaumten Verhandlung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1697). In diesen Fällen ist ein —mit eingetretener Erkrankung begründeter— Verlegungsantrag nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nur beachtlich, wenn der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so darlegt und untermauert, dass das Gericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst ohne Rückfrage beurteilen kann (, Zeitschrift für Steuern und Recht —ZSteu— 2009, R 674, m.w.N.).

8 Ist indessen der vorgetragene Verhinderungsgrund —wie im Streitfall eine bereits terminierte Fortbildungsveranstaltung— seiner Art nach den Gründen i.S. des § 227 ZPO zuzurechnen, muss das FG Zweifel, ob der angegebene Grund tatsächlich gegeben ist, durch die in Abs. 2 der Vorschrift vorgesehene Aufforderung ausräumen, den Vortrag glaubhaft zu machen, soweit dies zeitlich möglich und zumutbar ist.

9 bb) Diese zeitliche Zumutbarkeit ist unabhängig von der Tatsache, dass ein Beteiligter vor Bekanntgabe einer positiven Bescheidung seines Verlegungsantrags grundsätzlich von einer Durchführung des anberaumten Termins auszugehen hat (vgl. BFH- Beschlüsse vom V B 30/98, V B 41/98, V B 99/98, BFH/NV 1999, 647; in ZSteu 2009, R 674), allein danach zu beurteilen, ob das Gericht in der Zeit zwischen Eingang des Antrags und Eröffnung der mündlichen Verhandlung die tatsächliche Möglichkeit einer solchen Aufforderung zur Glaubhaftmachung hat.

10 2. Nach diesen Grundsätzen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

11 a) Mit dem am Vortag der mündlichen Verhandlung um 15:16 Uhr eingegangenen Fax haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger Terminverlegung unter Hinweis auf eine zuvor „übersehene” Überschneidung „mit einer nicht verschiebbaren Fortbildungsveranstaltung” begründet. Auf dieser Grundlage musste aus der Sicht des FG von einer bereits vorher terminierten Fortbildungsveranstaltung ausgegangen werden, die ihrer Art nach umso mehr als erheblicher Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen ist, als bereits terminierte Urlaubsreisen zu diesen Gründen gezählt werden.

12 b) Denkbare Zweifel daran, ob diese Veranstaltung tatsächlich für den gesamten Verhandlungstag ein zeitliches Hindernis darstellte, ggf. aufgrund kurzfristiger Planung unbeachtlich gewesen sein könnte (, BFH/NV 1989, 379) oder der Verhandlungstermin auch durch ein anderes Mitglied der prozessvertretenden Sozietät hätte wahrgenommen werden können (vgl. , BFH/NV 1998, 726), betreffen nicht die von den Beteiligten unmittelbar und ohne Aufforderung zu leistende substantiierte Darlegung eines Vertagungsgrundes, sondern dessen Glaubhaftmachung.

13 Das Fehlen dieser Glaubhaftmachung kann nach der Regelung in § 227 Abs. 2 FGO den Beteiligten regelmäßig nur nach entsprechender erfolgloser Aufforderung durch das Gericht bzw. dessen Vorsitzenden entgegengehalten werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 171/04, juris; vom I B 109, 111-113/07, juris). Der Ausnahmefall, dass dies wegen der Kurzfristigkeit des Verlegungsantrags zeitlich nicht möglich ist, liegt im Streitfall ersichtlich nicht vor, weil der Antrag bereits am frühen Nachmittag des Vortages zur mündlichen Verhandlung einging und weder zu diesem Zeitpunkt noch vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung ein erkennbares Hindernis für eine Aufforderung per Fax (über die gerichtsbekannte Fax-Nummer der Bevollmächtigten) oder Telefon bestanden hätte.

Fundstelle(n):
DAAAD-45776