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FG Köln Urteil v. - 9 K 1550/09 EFG 2010 S. 1434 Nr. 17

Gesetze: ErbStG § 29, AO § 44, AO § 47, ErbStG § 20 Abs 1 Satz 1

Erbschaftsteuer:

Inanspruchnahme des Schenkers als Zweitschuldner

Leitsatz

1) Die Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker hat erst dann zu erfolgen, wenn die Inanspruchnahme des Beschenkten erfolglos geblieben ist oder als nicht zweckmäßig erscheint.

2) Der Schenker kann auch dann noch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wenn nach einer zwischenzeitlichen Herabsetzung und Erstattung einer ursprünglich festgesetzten und gezahlten Schenkungsteuer nach § 29 ErbStG anschließend eine erneute Festsetzung auf den ursprünglichen Steuerbetrag erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1434 Nr. 17
JAAAD-45599

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FG Köln, Urteil v. 10.03.2010 - 9 K 1550/09

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