Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für
Umsatzsteuer
Leitsatz
Der Kläger kann sich
insbesondere nicht damit entlasten, dass die gewährte Aussetzung der
Vollziehung möglicherweise den Schluss zuließ, das FA habe Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide gehabt. Solange
das FA es jedoch abgelehnt hat, die Bescheide ersatzlos aufzuheben, musste der
Kläger mit einem negativen Ausgang der Rechtsbehelfsverfahren rechnen und
Vorsorge für die rechtzeitige Bezahlung der dann fällig werdenden
Steuern und steuerlichen Nebenleistungen treffen. Die Aussetzung der
Vollziehung entband den Kläger daher nicht von der Verpflichtung, für
die Begleichung der Umsatzsteuer vorsorglich Mittel bereit zu halten, weil eine
Aussetzung der Vollziehung lediglich die zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs
verhindert (, BStBl II 1990, 352).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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