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FG Köln Urteil v. - 13 K 492/09 EFG 2010 S. 1357 Nr. 16

Gesetze: KStG § 37 Abs 5KStG § 37 Abs 4GG Art 106 Abs 1 Nr 6 SolG § 1 FGO § 40 Abs 2

Körperschaften:

Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben

Leitsatz

Die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags kann nicht durch Anfechtung des Bescheids über die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens erreicht werden.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1357 Nr. 16
PAAAD-45558

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FG Köln, Urteil v. 09.03.2010 - 13 K 492/09

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