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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 1577/09 E

Gesetze: AO § 118 Satz 1, AO § 164 Abs. 2 Satz 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 11, EStG § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1, EStG § 42e, BGB § 242

Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse – Berücksichtigung zunächst fälschlicherweise versteuerter Beträge als negativer Arbeitslohn in einem Folgejahr

Leitsatz

  1. Zunächst fälschlicherweise versteuerte Nachteilsausgleichszahlungen bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse können in einem Folgejahr weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten berücksichtigt werden.

  2. Die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids durch das Veranlagungsfinanzamt verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil wegen der bereits bei Erlass des Ursprungsbescheides bestehende Kenntnisse des Betriebsstättenfinanzamts des Arbeitgebers und der OFD das Verhalten der Finanzbehörden in ihrer Gesamtheit nicht widerspruchsfrei erscheint.

  3. Das gilt auch, wenn die der ursprünglichen Veranlagung zugrunde liegende unrichtige Lohnsteuerbescheinigung auf einer erst nach Einbehalt der Lohnsteuer widerrufenen Anrufungsauskunft des Betriebsstättenfinanzamts beruht.

  4. Die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft entfaltet keine mittelbare Bindungswirkung im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAD-45552

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.11.2009 - 11 K 1577/09 E

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