Investitionszulagengesetz 2010
2010
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III. Zusammenhang zwischen der Investitionszulage und anderen Fördermitteln
1. Überblick
Werden Investitionen neben der Investitionszulage auch durch andere Beihilfen gefördert, ist für die Einhaltung der höchstzulässigen Förderhöhe nach Gemeinschaftsrecht die Summe der Beihilfen ausschlaggebend (Art. 7 Abs. 1 AGFV). Die jeweiligen Förderprogramme (z. B. für GRW-Zuschüsse, Zuschüsse für Forschung und Entwicklung, Bürgschaften, Existenzgründerdarlehen und KfW-Kredite) beinhalten Beihilfehöchstbeträge. Diese können dem Beihilfehöchstbetrag nach Gemeinschaftsrecht entsprechen, aber auch darunter liegen. Die Investitionszulage ist i. d. R. auf den Höchstbetrag anzurechnen. Dies gilt insbesondere, wenn die anderen Fördermittel wie die Investitionszulage für Investitionskosten gewährt werden.
Wird die Investitionszulage kumuliert mit anderen Beihilfen gewährt, erfolgt im Fall der Überschreitung des Beihilfehöchstbetrags die Anpassung der Gesamtförderhöhe über eine Kürzung der anderen Beihilfe.
Eine Einschränkung der Investitionszulage kann sich nur aus den für sensiblen Sektoren, große Investitionsvorhaben oder Unterne...