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FG München Beschluss v. - 6 V 2905/09 EFG 2010 S. 1818 Nr. 21

Gesetze: KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2KStG 2002 § 8b Abs. 2KWG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 a.F. FGO § 69 Abs. 2 S. 2FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Anwendbarkeit des § 8b Abs. 7 S. 2 KStG 2002

Handel mit Vorratsgesellschaft als Eigenhandel

Holding als Finanzunternehmen

Leitsatz

1. Auch der Handel mit Vorratsgesellschaften ist als Eigenhandel i. S. d. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG anzusehen. Der zivilrechtliche Kauf der Anteile an einer als Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH ist steuerrechtlich nicht mit einer Gesellschaftsgründung gleichzustellen.

2. Erwirbt eine Gesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen jeder Art umfasst, die Anteile einer als Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH und veräußert diese Anteile innerhalb eines Monats, woraus die Absicht auf Erzielung eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs folgt, ist der Veräußerungsgewinn gem. § 8b Abs. 7 S. 2 KStG nicht gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei, weil auch ein einziges operatives Geschäft zur Annahme eines Finanzunternehmens i. S. d. § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KWG a. F. führen kann.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1818 Nr. 21
ZAAAD-45251

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 18.05.2010 - 6 V 2905/09

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