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FG München Urteil v. - 10 K 692/09 EFG 2010 S. 1768 Nr. 21

Gesetze: EStG § 32a Abs. 5 S. 1, EStG § 26 Abs. 1 S. 1, AO § 163, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 102

Keine Anwendung des Splittingtarifs auf getrennt lebende Ehegatten im Wege der abweichenden Steuerfestsetzung

Leitsatz

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO dahingehend ablehnt, dass für getrennt lebende Ehegatten der Splittingtarif angewandt wird, wenn im gerichtlichen Verfahren erstmals statt oder neben dem im Vorverfahren gestellten Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Gründen einen Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus persönlichen Gründen geltend gemacht wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1768 Nr. 21
IAAAD-45248

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FG München, Urteil v. 28.04.2010 - 10 K 692/09

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