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FG München Urteil v. - 3 K 2780/07 EFG 2010 S. 1737 Nr. 20

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 AO § 52

Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins aus den Herstellungskosten eines Vereinshefts und den Kosten der Jugendarbeit

Leitsatz

1. Erzielt ein gemeinnütziger Sportverein, der – soweit er Einnahmen aus Werbung, Eintrittsgeldern und Verpachtung erzielt, unternehmerisch tätig ist – aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft gegenüber den Kosten der Herstellung des Vereinsheftes einen Gewinn, sind die Vorsteuern aus den Herstellungskosten im vollen Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen mit Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen abzugsfähig.

2. Ein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Jugendarbeit scheidet aus, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen nicht besteht bzw. die Aufwendungen nicht als Allgemeinkosten Kostenelemente der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze sind.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1339 Nr. 21
EFG 2010 S. 1737 Nr. 20
KÖSDI 2010 S. 17233 Nr. 12
UAAAD-45244

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FG München, Urteil v. 21.04.2010 - 3 K 2780/07

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