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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 393/07

Gesetze: AO § 165 Abs. 2, AO § 165 Abs. 1 S. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG § 18, BGB § 242

Verwirkung des Rechts auf Änderung vorläufig ergangener Steuerbescheide

Leitsatz

1. Das Recht zur Änderung der wegen der Ungewissheit über das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig erlassenen Einkommensteuerbescheide ist nicht deshalb verwirkt, weil der Steuerpflichtige allein aus dem – vermutlich versehentlichen – Ergehen der nachfolgenden Einkommensteuerbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk auf die Beseitigung der Unsicherheit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen hat.

2. Behauptet der Steuerpflichtige, das FA in einem Gespräch vom Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht überzeugt zu haben, kann ein Antrag auf Aufhebung der Vorläufigkeitsvermerke für die Vorjahre ein Indiz für ein solches Gespräch sein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAD-45225

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Thüringer FG, Urteil v. 19.11.2008 - 1 K 393/07

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