Erbschaftsteuer
1. Aufl. 2010
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3. Die Bedarfsbewertung der Einzelunternehmen (Betriebsvermögen)
a) Allgemeines
Das Betriebsvermögen von Einzelgewerbetreibenden ist mit dem nach den Bewertungsregelungen des BewG gesondert festgestellten Bedarfswert anzusetzen (§ 12 Abs. 5 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. BewG).
Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 BewG ist das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben i. S. des § 95 Abs. 1 BewG und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen i. S. des § 96 BewG mit dem gemeinen Wert (Bewertungsmaßstab) anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend (§ 109 Abs. 1 Satz 2 BewG). Danach ist grds. der bspw. durch ein Ertragswertverfahren oder durch ein anderes anerkanntes betriebswirtschaftliches Bewertungsverfahren berechnete Gesamtwert maßgebend. Somit gilt das Prinzip der sog. Gesamtbewertung i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 BewG auch im Rahmen des Betriebsvermögens. Eine Einzelbewertung (§ 2 Abs. 3 BewG) findet nur in Ausnahmefällen (bspw. § 200 Abs. 2 bis 4 BewG, Mindestwert) statt. Ergebnis der Bedarfsbewertung ist der Betriebsvermögenswert (§ 157 Abs. 5 BewG).
Die für das Betriebsvermögen vorgesehenen Steuerbegünstigungen (Verschonungsregelungen) werden in §§ 13a und 13b ErbStG geregelt.
b) Wirtschaftliche Einheit
Die wirtschaftliche Einheit ist der Gewerbebetrieb (§ 95 Abs. 1 BewG). Sie umfasst alle T...