Erbschaftsteuer
1. Aufl. 2010
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2. Die Bedarfsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
a) Allgemeines
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundbesitz) werden mit dem nach den Bewertungsregelungen des BewG gesondert festgestellten Bedarfswert angesetzt (s. § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Die Abgrenzung zum Grundvermögen erfolgt über § 159 BewG.
Die Bewertung des Wirtschaftsteils erfolgt so wie das Betriebsvermögen durch ein Ertragswertverfahren nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Aufgrund der Bewertungsmethode ist der Umfang des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens entsprechend abzugrenzen und der Ansatz eines Mindestwerts zu prüfen. Dabei sind abweichende Besonderheiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft ggf. zu berücksichtigen. Durch das typisierte Ertragswertverfahren wird die objektive Ertragsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unter Berücksichtigung der Betriebsfortführung und damit der modifizierte Verkehrswert eines Betriebs auch innerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens realitätsgerecht abgebildet. Dadurch wird sowohl für den Erwerber als auch für die Finanzverwaltung ein leicht durchführbares und weitestgeh...