Erbschaftsteuer
1. Aufl. 2010
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1. Die Bedarfsbewertung des Grundvermögens
a) Allgemeines
Die durch den (BStBl II 2007 S. 192) angestoßene und grds. zum in Kraft getretene Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und des damit verbundenen Bewertungsrechts ist die Bedarfsbewertung des Grundvermögens neu konzipiert worden.
Eine Bedarfsbewertung des Grundvermögens ist für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann durchzuführen, wenn auch „Bedarf” besteht; d. h. wenn im Fall eines Erwerbs von Todes wegen (z. B. Erbanfall) oder einer Schenkung unter Lebenden für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Feststellung eines Grundbesitzwerts erforderlich ist. S. 94Grundbesitz – und damit auch das Grundvermögen ist mit dem nach den Bewertungsregelungen des BewG gesondert festgestellten Bedarfswert anzusetzen (§ 12 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG). Grundstücke sind nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abgrenzung über §§ 158 und 159 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (Abgrenzung über § 99 BewG) handelt (§ 176 Abs. 1 BewG).
Grundbesitz (Oberbegriff) gibt es:
im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Dort ist B...