Erbschaftsteuer
1. Aufl. 2010
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6. Sachliche Steuerbefreiungen (Verschonungsregelungen)
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterscheidet:
Während (m. E. zweckmäßigerweise) die sachlichen Befreiungen direkt beim Ansatz des Vermögens berücksichtigt werden, mindern die persönlichen Befreiungen die Bereicherung (vgl. das Veranlagungsschema).
a) Die Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG
S. 66
Linus schenkt seiner Tochter Petty zu deren Wohnungseinrichtung:
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- Gemälde: | gemeiner Wert | 20 000 € |
- Wohnzimmereinrichtung: | gemeiner Wert | 25 000 € |
- Fotoausrüstung: | gemeiner Wert | 2 000 € |
- Münzsammlung: | gemeiner Wert | 1 000 € |
Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Bereicherung?
Die Tochter gehört zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 I Nr. 2 ErbStG). Das geschenkte Vermögen gehört zum übrigen Vermögen und ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 BewG). Die Bereicherung von Petty ermittelt sich wie folgt:
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Wohnzimmereinrichtung | 25 000 € | |
./.
41 000 € | ||
Ansatz | 0 € | |
- Gemälde | 20 000 € | |
- Fotoausrüstung | 2 000 € | |
./.
12 000 € | ||
Ansatz | 10 000 € | 10 000 € |
Münzsammlung | 1 000 € | 1 000
€ |
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