Erbschaftsteuer
1. Aufl. 2010
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5. Schenkungen unter Lebenden
a) Allgemeines
Allgemein wird oft verkannt, dass es sich beim ErbStG gleichzeitig um das Schenkungsteuergesetz handelt. Der Schenkungsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG die Schenkungen unter Lebenden i. S. von § 7 ErbStG. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des ErbStG über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten somit alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sofern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen anzuwenden sind.
Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften:
zum Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG),
zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG),
zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (§ 15 Abs. 1 I Nr. 4 ErbStG),
zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder für Kinder des Erblassers (§ 17 ErbStG).
Der Sinn dieses Besteuerungstatbestandes liegt auf der Hand: Der (zukünftige) Erblasser könnte durch Schenkungen unter Lebenden die (zukünftige) ErbSt umgehen. S. 55
b) Freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schen...