Erbschaftsteuer
1. Aufl. 2010
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4. Ermittlung der Erbschaftsteuer
a) Besteuerungszeitpunkt
Die Bereicherung beim Erwerb von Todes wegen ist zum Besteuerungszeitpunkt zu ermitteln. Dieser richtet sich nach § 9 ErbStG. Danach entsteht die ErbSt i. d. R. mit dem Tode des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Ein anderer Besteuerungszeitpunkt ist z. B. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG bei Pflichtteilsansprüchen der Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs.
Der Besteuerungszeitpunkt ist auch gleichzeitig der Bewertungszeitpunkt. Nach § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt sind sowohl die tatsächlichen Verhältnisse für die Ermittlung der ErbSt maßgebend als auch die Wertverhältnisse; d. h. die Werte müssen nach § 12 ErbStG i. V. m. den entsprechenden Vorschriften des BewG ausgehend von diesem Zeitpunkt ermittelt werden (z. B. Kurswert von Aktien zum Besteuerungszeitpunkt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG).
b) Veranlagungschema
Das Ermittlungs- bzw. Veranlagungsschema wurde bereits dargestellt. Gesetzliche Grundlage dafür ist im Wesentlichen § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG; zu beachten ist dabei insbesondere der vierstufige Aufbau:
1. Vermögensanfall
Zunächst ist einmal dem Grunde...