Erbschaftsteuer
1. Aufl. 2010
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2. Steuerpflicht
Die Zusammenhänge der Steuerpflicht zeigt das nachfolgende Schaubild auf:
a) Persönliche Steuerpflicht
Die Frage nach dem: „Wer ist steuerpflichtig?”, beantwortet in erster Linie § 20 ErbStG. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist dies der Steuerschuldner, also der Erwerber, bei einer Schenkung unter Lebenden auch der Schenker. § 2 ErbStG hingegen erweitert § 20 ErbStG dahingehend, dass auch der Besteuerungsumfang bestimmt wird.
Ist der Erblasser/Schenker oder der Erwerber ein Inländer i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, so unterliegt der Erwerbsvorgang der unbeschränkten Steuerpflicht. Diese kann sich also S. 27nach der Person des Erblassers/Schenkers oder nach der Person des Erwerbers richten. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliches inländisches und ausländisches Vermögen, das zu dem Erwerbsvorgang gehört (Weltvermögensprinzip). Ausnahmen von diesem Weltvermögensprinzip sind im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) denkbar. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erstreckt sich lediglich auf das sog. Inlandsvermögen i. S. des § 121 BewG.
Fridolin (F) verstirbt in 2009. Er wird von Gustav (G) beerbt. Zum Nachlass gehört Inlandsvermögen i. H. von 10 Mio. €.
1. Wohns...