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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 11-12 | Unterhalt: Aktuelle BFH-Rechtsprechung zum schädlichen Vermögen des Bedürftigen

In zwei Urteilen zum Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen hat der BFH zum einen entschieden, wie das Vermögen des Unterhaltsempfängers zu berechnen ist. Zum anderen urteilte der BFH, dass ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten muss.

Track 11 | Ermittlung des maßgeblichen Vermögens des Unterhaltsempfängers

In zwei aktuellen Urteilen hat sich der VI. Senat des Bundesfinanzhofs jüngst mit Unterhaltsleistungen befasst.

Nach § 33a EStG setzt der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung voraus: Die unterhaltene Person besitzt kein oder nur ein geringes Vermögen. In den Einkommensteuer-Richtlinien heißt es hierzu: Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen angesehen werden bis zu einem Verkehrswert von 15.500 €. Der BFH hat diese Regelung in den Richtlinien jetzt zum wiederholten Male bestätigt, wenn auch nur für die Streitjahre 1999 bis 2001. Damals galt anstelle der jetzigen Grenze von 15.500 € noch der entsprechende Betrag von 30.000 DM.

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