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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 18/08 EFG 2010 S. 1610 Nr. 19

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, AO § 162

Bewertung unbarer Altenteilsleistungen

Leitsatz

  1. Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen.

  2. Für den Nachweis ihrer Höhe gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze.

  3. Wird ein Nachweis nicht geführt, ist die Höhe der Aufwendungen i.d.R. zu schätzen. Insoweit kann die Sachbezugsverordnung als geeigneter Schätzungsmaßstab herangezogen werden.

  4. Die Bewertung unbarer Altenteilsleistungen mit den amtlichen Sachbezugswerten setzt indes voraus, dass die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Sachbezugsverordnung derartige Werte als Schätzungsmaßstab zur Verfügung stellt.

  5. Stehen amtliche Sachbezugswerte als Schätzungsmaßstab nicht zur Verfügung, sind die unbarer Altenteilsleistungen nach allgemeinen Grundsätzen zu schätzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 75 Nr. 2
EFG 2010 S. 1610 Nr. 19
YAAAD-45046

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.03.2010 - 4 K 18/08

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