BGH Beschluss v. - IX ZR 79/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Arnsberg, 4 O 28/07 vom OLG Hamm, 25 U 58/07 vom

Gründe

Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden, ohne daraus die von dem Beklagten befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; Rn. 5, DStRE 2009, 328).

Fundstelle(n):
IAAAD-45008