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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 4 K 2047/07

Gesetze: §§ 218 Abs. 2, 226 AO, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1

Insolvenzverfahren: Aufrechnung mit auf nicht pfändbares Arbeitseinkommen zurückzuführenden Lohnsteuererstattungsanspruch, Wirksamkeit eines an den Insolvenzverwalter nur als Zustellvertreter bekanntgegebenen Einkommensteuerbescheids

Leitsatz

Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeter Lohnsteuererstattungsanspruch, der auf nicht pfändbaren Arbeitslohn i.S. des § 850 ZPO beruht, teilt nicht das --die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse ausschließende-- Schicksal des insolvenzfreien Arbeitslohns. Eine Aufrechnung mit dem als Masseforderung anzusehenden Erstattungsanspruch verstößt gegen § 96 InsO.

Die Wirksamkeit eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen auf die bloße Erklärung von nichtselbständigen Einkünften ergehenden Einkommensteuerbescheids erfordert eine Adressierung an den Insolvenzverwalter. Der an den Insolvenzschuldner adressierte und dem Insolvenzverwalter lediglich als Zustellvertreter bekanntgegebene Einkommensteuerbescheid ist unwirksam.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAD-44883

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.07.2009 - 4 K 2047/07

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