Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen aus
Billigkeitsgründen
Leitsatz
1. Entsteht während eines
grenzüberschreitenden Branntweintransports wegen
Unregelmäßigkeiten Branntweinsteuer und wird diese vom verschiedenen
Mitgliedstaaten festgesetzt, ist dies nicht sachlich unbillig, weil wegen des
in Art. 20 Abs. 4 der RL Nr. 92/12 geregelten Ausgleichsmechanismus nicht zu
befürchten ist, dass der Steuerschuldner wegen desselben Sachverhalts
zweimal in Anspruch genommen wird.
2. Persönliche
Billigkeitsgründe liegen nicht vor, wenn sich der Abgabenschuldner zum
Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bereits in Liquidation befunden hat und
die wirtschaftliche Notlage nicht durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht
worden ist.
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