Anrechnung von für das Jahr der Trennung geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei getrennter Veranlagung der Ehegatten
Leitsatz
1. Im Allgemeinen ist anzunehmen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner
Zahlung auch die Steuerschuld des anderen, mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will, sofern dieser Annahme
nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen. Für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht sind dabei
nur die Umstände zu berücksichtigen, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind.
2. Das Finanzamt ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung weder dazu in der Lage noch dazu verpflichtet, Vermutungen über eine bestimmte
wirtschaftliche Interessenlage auf Seiten der steuerpflichtigen Eheleute für den Fall anzustellen, dass die Vorauszahlungen
zu einem späteren Zeitpunkt die festgesetzte Steuer übersteigen und damit zu einem Erstattungsanspruch führen.
3. Im Streitfall waren die von den Ehegatten für das Trennungsjahr bis zum Zeitpunkt der Trennung geleisteten Vorauszahlungen
mangels anderer Erkenntnisse des FA bei beiden Ehegatten je zur Hälfte im Rahmen der von ihnen beantragten getrennten Veranlagungen
anzurechnen.
4. Eine andere Handhabung wäre nur dann möglich, wenn das FA im Zeitpunkt der Leistung der Steuervorauszahlung einen Hinweis
erhält, auf wessen Rechnung diese Zahlung bewirkt werden soll.
Fundstelle(n): GAAAD-44858
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.12.2008 - 13 K 2633/03
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