1) Der Streitwert im Rahmen der Anfechtung des laufenden, nicht tarifbegünstigten Gewinns eines Gewinnfeststellungsbescheids
ist grundsätzlich pauschal mit 25% des streitigen Gewinns oder Verlustes zu schätzen.
2) Nur soweit ohne besondere Ermittlungen erkennbar ist, dass der Satz von 25% den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen
nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines angemessen erhöhten oder verringerten Prozentsatzes in Betracht.
3) Steht aufgrund der Höhe der Einkünfte der Streitjahre 1991, 1995 und 1996 fest, dass die Beteiligten dem Spitzensteuersatz
unterliegen, ist der Streitwert mit pauschal 50% der streitigen Beträge zu schätzen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2011 S. 6 Nr. 10 DStRE 2010 S. 1285 Nr. 20 HAAAD-44849
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