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IWB Nr. 12 vom Seite 429

BMF-Schreiben zur Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG

[i]BMF-Schreiben v. 15.6.2010Am hat das BMF ein Schreiben zu den Modalitäten der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG veröffentlicht.

Die Vorschrift wurde im Zuge des JStG 2009 mit Wirkung zum geändert. Steuerpflichtige [i]Wirkung zum 1.1.2010sonstige Leistungen i. S. von § 3a Abs. 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, sind ab dem in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben und an das BZSt zu übermitteln.

Ferner wurde § 18a UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben mit Wirkung zum neu gefasst. Danach ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen i. S. des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte eine bestimmte Betragsgrenze überschreitet.

[i]ModalitätenDas BMF nimmt zunächst zur Abgabe und insbesondere zu der Abgabefrist der Zusammenfasssenden Meldung Stellung. Anschließend werden die Angaben für den Meldezeitraum erläutert und was zu tun ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage ändert. Abschließend werden ...

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