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StuB 12/2010 S. 480

Fortsetzung einer GmbH nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse ausgeschlossen

Ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, ist eine Fortsetzung der Gesellschaft nicht möglich. Die Eintragung eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn die Anmeldung die Versicherung enthält, die Einlagen seien bewirkt und stünden der Geschäftsführung voll zur Verfügung (§ 8 Abs. 2 GmbHG; ).

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