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BMF 14.06.2010 IV D 3 - S 7117/09/10002, NWB 25/2010 S. 1956

Umsatzsteuer | Vermittlung von Beherbergungsleistungen

Mit werden die Rn. 32 und 57 des (BStBl 2009 I S. 1005) zum Ort der sonstigen Leistung nach §§ 3a, 3b und 3e UStG ab 1. 1. 2010 wie folgt gefasst: „Rn. 32 (9) In engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch die Einräumung dinglicher Rechte, z. B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden, z. B. Beurkundungsleistungen eines Notars. Unter die Vorschrift fällt ferner die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen. Rn. 57 (1) Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei Leistun...

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