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Finanzgericht Hamburg  v. - 6 K 269/09 EFG 2010 S. 1469 Nr. 18

Gesetze: AO § 222, AO § 226, AO § 258, BGB § 390

Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub

Leitsatz

Gewährt das Finanzamt einen tilgungsfreien Vollstreckungsaufschub, so kann es mit der betroffenen Steuerforderung nicht gegen einen Steuererstattungsanspruch des Vollstreckungsschuldners aufrechnen. Die Steuerforderung ist mit der Einrede des Vollstreckungsaufschubs nach § 258 AO behaftet und kann nicht im Wege der Aufrechnung durchgesetzt werden, § 226 AO i.V.m. § 390 BGB.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1469 Nr. 18
AAAAD-44497

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg v. 08.04.2010 - 6 K 269/09

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