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FG München Urteil v. - 9 K 680/10 EFG 2010 S. 1221 Nr. 15

Gesetze: EStG § 10d Abs. 2, EStG § 17, AStG § 6 Abs. 1, AStG § 6 Abs. 5 S. 6

Wegzugsbesteuerung und Verlustvortrag: Berücksichtigung des zum 31.12. des Vorjahres festgestellten verbleibenden Verlustvortrags bei der Berechnung der nach § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer

Leitsatz

Bei Wegzug des Steuerpflichtigen in das EU-Ausland ist im Rahmen der Berechnung der auf die steuerpflichtigen Einkünfte nach § 6 Abs. 1 AStG i. V. m. § 17 EStG entfallenden und nach § 6 Abs. 5 AStG zu stundenden Steuer ein auf den 31.12. des Vorjahres festgestellter verbleibender Verlustvortrag auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn zwar der Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Berücksichtigung des Wertzuwachses nach § 6 Abs. 1 AStG nicht negativ ist, aber bei einem vergleichbaren Inlandsfall kein Verbrauch des Verlustvortrags eingetreten wäre.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1221 Nr. 15
EStB 2010 S. 462 Nr. 12
IAAAD-44490

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FG München, Urteil v. 14.04.2010 - 9 K 680/10

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