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FG München Urteil v. - 9 K 211/10 EFG 2010 S. 1234 Nr. 15

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 62 Abs. 1 EStG § 63 Abs. 1 S. 2

Vorkurs der Berufssoberschule mit 6 Wochenstunden als Ausbildung i. S.v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG neben Vollzeiterwerbstätigkeit

Leitsatz

1. Besucht das volljährige Kind nach dem Abschluss der Berufsausbildung zuerst ernsthaft und nachhaltig berufsbegleitend aufgrund bayerischen Schulrechts einen einjährigen Vorkurs der Berufsoberschule mit 6 Wochenunterrichtstunden und anschließend die Berufssoberschule, befindet es sich weiter i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Berufsausbildung. Der Tatbestand der Berufsausbildung wird nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).

2. Die Einkünfte aus dem Vollerwerb sind zu berücksichtigen und können bei Überschreiten des Jahresgrenzbetrags den Kindergeldanspruch ausschließen.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1234 Nr. 15
EStB 2010 S. 463 Nr. 12
LAAAD-44489

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FG München, Urteil v. 14.04.2010 - 9 K 211/10

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