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FG München Urteil v. - 14 K 2800/08 EFG 2010 S. 1267 Nr. 15

Gesetze: UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStG 1999 § 18 Abs. 4aUStG 1999 § 18 Abs. 9UStG 1999 § 13b Abs. 2UStDV § 59 Nr. 2UStDV § 62 Abs. 1 S. 1 UStR Abschn. 244 Abs. 1 S. 1 EGVArt. 12 AEUV Art. 18 Richtlinie 79/1072/EWG EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 4 Richtlinie 2006/112/EG Art. 171

Verhältnis von Besteuerungs- und Vorsteuervergütungsverfahren

Leitsatz

1. Werden an einen Steuerpflichtigen aus dem EU-Ausland ab April 2004 Umsätze erbracht, für die er als Leistungsempfänger die Steuern nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, so dass er ab diesem Zeitpunkt Voranmeldungen und eine Jahreserklärung abzugeben hat, löst dies – bei gemeinschaftskonformer Auslegung des § 59 UStDV – die Berechtigung aus, Vorsteuerbeträge, die ansonsten nur im Vergütungsverfahren hätten geltend gemacht werden können und auch noch nicht geltend gemacht worden sind (hier: Entstehung vor April 2004), im Rahmen der Jahreserklärung von den zu zahlenden Steuern abzusetzen.

2. Eine Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten liegt danach vor, wenn einem Steuerpflichtigen aus dem EU-Ausland trotz der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung die Möglichkeit zum Abzug aller Vorsteuerbeträge eines Jahres versagt, weil er nur für solche Zeiträume (entsprechend einem Vergütungszeitraum nach § 60 UStDV) im allgemeinen Besteuerungsverfahren vorsteuerabzugsberechtigt sein soll, in denen er tatsächlich Umsätze in Deutschland getätigt hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 568 Nr. 9
EFG 2010 S. 1267 Nr. 15
UStB 2010 S. 265 Nr. 9
JAAAD-44481

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FG München, Urteil v. 04.02.2010 - 14 K 2800/08

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