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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 154/07

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 S. 1EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 22 Nr. 1 S. 1 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) dd) EStG § 3 Nr. 62LStDV § 2 Abs. 1LStDV § 2 Abs. 2 DBA CHE Art. 15a DBA CHE Art. 11 DBA CHE Art. 21

Keine Einkommensbesteuerung von Freizügigkeitsleistungen einer Schweizer Pensionskasse mangels Zuflusses

Leitsatz

1. Die Freizügigkeitsleistung einer Schweizer Pensionskase wegen Austritts eines in der BRD ansässigen Arbeitnehmers ist mangels Zuflusses nicht der Einkommensteuer zu unterwerfen, wenn die Austrittsleistung wegen des Wechsels des Arbeitgebers unmittelbar an eine andere Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt überwiesen wird und die Auszahlung erst im Versicherungsfall erfolgt.

2. Auch die Möglichkeit, dass das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto für den Erwerb von Wohneigentum erfolgen kann, rechtfertigt nicht die Annahme eines Zuflusses der Austrittsleistung.

3. Zukunftssicherungsleistungen eines Schweizer Arbeitgebers, die nicht obligatorisch, sondern aufgrund einer freiwillig begründeten Pflicht gewährt werden, sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 613 Nr. 10
CAAAD-44479

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2009 - 3 K 154/07

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