BGH Beschluss v. - IX ZR 88/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, I-18 U 150/08 vom LG Kleve, 1 O 242/07 vom

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Rechtssatz aufgestellt, der im Widerspruch zu einem die Entscheidungen BGHZ 150, 172, 186 und , WM 1994, 988, 991 tragenden Rechtssatz steht. Es hat nicht angenommen, dass der Beginn der Verjährung in keinem Fall durch die Verkennung einer schwierigen und unübersichtlichen Rechtslage hinausgeschoben werde könne. Vielmehr hat es unter Würdigung der tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Falles begründet, warum dem Kläger bereits im PKH-Antragsverfahren des Rechtsstreits der Nacherbin gegen ihn und seine Ehefrau die erforderliche Kenntnis von Schaden und Schädiger vermittelt worden ist. Der Schaden ist lange vor Abschluss dieses Prozesses eingetreten. Das durch den Vertrag vom begründete Risiko, dass die Nacherbin ihre Rechte geltend machen würde, hat sich jedenfalls mit der Erwirkung des Widerspruchs gegen die Löschung des Nacherbenvermerks am verwirklicht.

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger den Anspruch gegen die Beklagten nicht auf eine fehlende Aufklärung über die geringen Erfolgsaussichten der Klage gegen den Notar P. gestützt; er hatte auch nicht behauptet, er hätte die Klage gegebenenfalls zurückgenommen, um weitere Kosten zu vermeiden. Abgesehen davon schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, dass ein Gericht den Vortrag der Partei aus Gründen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts unberücksichtigt lässt (BVerfGE 70, 288, 294). Das Berufungsgericht hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom zur Kenntnis genommen, den Hilfsantrag aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht beschieden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
CAAAD-44333