BGH Beschluss v. - IX ZB 268/09

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Insolvenzgericht und Prozessgericht bei Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Arbeitslohnanteilen

Leitsatz

Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes .

Gesetze: § 36 Abs 4 InsO, § 850e Nr 1 ZPO, § 851c ZPO

Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 5 T 452/09 Beschlussvorgehend AG Osnabrück Az: 64 IN 22/07 (28)

Gründe

1 Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters unter Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 InsO entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. , ZVI 2006, 461; v. - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus).

2 Für die Neuentscheidung der Sache verweist der Senat darauf, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 InsO noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen folgt. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen, wie er sich hier vor dem Hintergrund von § 850e Nr. 1, § 851c ZPO ergeben hat, kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft, wie sie etwa nach den § 850b, 850c, 850f und 850i ZPO ergehen kann (vgl. BGHZ 92, 339, 340; , ZInsO 2008, 204; v. - IX ZR 37/06, NZI 2009, 574 f Rn. 12 bis 16; Beschl. v. - IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2; Urt. v. - IX ZR 189/08, NZI 2010, 141, 142 Rn. 10). Der Beschluss des Senats vom (IX ZB 239/04, ZVI 2006, 58) zur Beurteilung der Frage, ob Einkommensteuererstattungsansprüche zum pfändbaren Arbeitseinkommen gemäß § 850 ZPO gehören, weicht hiervon nicht ab, weil das Insolvenzgericht dort von Amts wegen entschieden hatte. Die Feststellungsanträge des Insolvenzverwalters werden daher unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom als unzulässig abzulehnen sein. Der zweite Beschwerdedurchgang gibt dem Insolvenzverwalter Gelegenheit, sich zu dieser Zuständigkeitsfrage noch zu äußern.

3 Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ist mangels Erfolgsaussicht im Endergebnis nach § 114 ZPO nicht zu gewähren.

Ganter                                 Raebel                               Vill

                   Lohmann                                Pape

Fundstelle(n):
DB 2010 S. 8 Nr. 23
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2010 S. 2441
WM 2010 S. 1185 Nr. 25
ZIP 2010 S. 1197 Nr. 24
BAAAD-44329