BGH Beschluss v. - I ZB 7/10

Richterablehnungsverfahren: Mitwirkung eines abgelehnten Richters; Anforderungen an die Darlegung der Befangenheitsgründe - Anwaltszwang

Gesetze: § 45 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: I ZB 7/10 Beschlussvorgehend Hanseatisches Az: 5 U 126/08vorgehend Az: 315 O 992/07

Gründe

11. Das die Ablehnungsgesuche des Verfügungsklägers gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. und die Richter am Oberlandesgericht R. und Dr. K. zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung hat der Verfügungskläger einen Rechtsbehelf eingelegt, hilfsweise Gehörsrüge erhoben, die bereits abgelehnten Richter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und auch diejenigen Richter als befangen abgelehnt, die an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitgewirkt haben.

2Der Bundesgerichtshof, dem das Oberlandesgericht Hamburg die Akten zur Entscheidung vorgelegt hat, hat den Rechtsbehelf des Verfügungsklägers als Rechtsbeschwerde gegen den angesehen und diese mit Beschluss vom als unzulässig verworfen, weil das Oberlandesgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat.

32. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Er entscheidet abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO in seiner ursprünglichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.

4In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert (vgl. , NJW 2007, 3771, 3772 f.). Das Ablehnungsgesuch des Verfügungsklägers ist offensichtlich missbräuchlich erhoben. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Dazu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (vgl. , NJW 1997, 3327; I ZA 6 u. 7/06 Tz. 5; Beschl. v. - I ZR 93/98 Tz. 5; Beschl. v. - I ZA 4/07 Tz. 4; Beschl. v. - I ZA 1/08 Tz. 4). Diesen Anforderungen genügt der Befangenheitsantrag des Verfügungsklägers nicht. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter hat der Verfügungskläger nicht dargelegt. Eine Begründung ergibt sich auch nicht mittelbar aus dem Vortrag des Verfügungsklägers, er habe offensichtlich keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

53. Der Antrag, die Unwirksamkeit des Senatsbeschlusses vom festzustellen, wird abgelehnt. Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

6Die Gehörsrüge ist unzulässig. Sie ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO ebenfalls nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.

Bornkamm                                  Pokrant                                 Büscher

                          Bergmann                              Kirchhoff

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
UAAAD-44314