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Hessisches Finanzgericht  v. - 8 K 283/04 EFG 2010 S. 959 Nr. 12

Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 52 Abs. 39 Satz 1

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG bei der Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf eines Gebäudes, dessen Errichtung bereits vor der Gesetzesänderung beschlossen wurde

Leitsatz

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 S. 1 EStG in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung verstößt insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz i.V.m. dem Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Grundgesetz, als aus der Veräußerung von errichteten Gebäuden Gewinne erfasst werden, die bereits vor dem latent entstanden waren, aber erst durch eine Veräußerung nach dem realisiert wurden.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1117 Nr. 19
DStRE 2010 S. 1494 Nr. 24
EFG 2010 S. 959 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 19/2010 S. 1490
StBW 2010 S. 343 Nr. 8
AAAAD-44270

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Hessisches Finanzgericht v. 14.01.2010 - 8 K 283/04

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