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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 1930/09 EFG 2010 S. 1364 Nr. 16

Gesetze: UStG § 4 Nr. 8

Umsatzsteuerfreiheit eine Vermögensverwaltung, die den An- und Verkauf von Wertpapieren einschließt

Leitsatz

  1. Die über eine über die depotmäßige Verwahrung hinausgehende aktive Verwaltung eines Anlageportfolios (das laufende, unter Ausnutzung von relevanten Informationen und Fachkenntnissen gesteuerte Umschichten des Portfolios zum Zwecke der Wert- und Ertragssteigerung) gegen Zahlung einer Pauschalvergütung, die die Vermögensverwaltung und den An- und Verkauf der Wertpapiere abdeckt, stellt umsatzsteuerlich eine einheitliche nicht aufteilbare Vermittlungsleistung in Form eines steuerfreien Umsatzes „im Geschäft mit Wertpapieren” (§ 4 Nr. 8 lit. e UStG) bzw. „im Geschäft mit Forderungen” (§ 4 Nr. 8 lit. c UStG) dar.

  2. Eine einheitliche nicht aufteilbare Leistung ist anzunehmen, wenn die verschiedenen Leistungselemente aus Sicht eines durchschnittlichen Leistungsempfängers zur Erreichung eines einheitlichen wirtschaftlichen Ziels beitragen und die einzelnen Teilleistungen hinter dem Ganzen zurücktreten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 940 Nr. 15
EFG 2010 S. 1364 Nr. 16
KÖSDI 2010 S. 17113 Nr. 9
ZIP 2010 S. 1938 Nr. 40
ZAAAD-44266

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 22.03.2010 - 6 K 1930/09

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