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KSR Nr. 6 vom Seite 4

Verlustrücktrag trotz verjährten Verlustentstehungsjahres

Nicht ausgeglichene Verluste werden gleichwohl von Amts wegen berücksichtigt

Tim Lühn

§ 10d EStG beinhaltet eine gegenüber der AO eigenständige Korrekturvorschrift. Der BFH hat hierzu jetzt bestätigt, dass im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste auch dann zurückgetragen werden können, wenn das Verlustentstehungsjahr selbst festsetzungsverjährt ist.

Sachverhalt

Der Kläger ermittelte seine Einkünfte durch Einnahmenüberschuss-Rechnung. Aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erhielt er im Streitjahr (1995) einen Scheck über 230.000 DM, den er einlöste. Infolge von Streitigkeiten mit seinem Vertragspartner musste er die 230.000 DM zurückzahlen. Dies erfolgte allerdings erst 1996 und führte zu einem rechnerischen Verlust i. H. von 217.182 DM. Für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt u. a. die 230.000 DM bei der Veranlagung. Nach Ansicht des Finanzamts hatte der Kläger diesen Betrag zu Unrecht als durchlaufenden Posten behandelt. Das Finanzgericht bestätigte das Finanzamt insoweit, sah aber einen Verlustrücktrag i. H. von DM 217.182 in das Streitjahr als zulässig an, obwohl der Einkommensteuerbescheid für 1996 bereits bestandskräftig und festsetzungsverjährt war.

Verlustrücktrag unabhängig von der Steuerfestsetzung des Verlustentste...

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